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Ankündigung des Live-Streams, im Hintergrund eine Hand, die ein Mikrofon hält

Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege: Wieviel Teilhabe will sich das Land Berlin leisten?

Im Januar 2020 trat die letzte Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) offiziell in  Kraft. Es handelt sich dabei um ein Gesetz, welches die gleichberechtigte Teilhabe aller  Menschen am gesellschaftlichen Leben garantiert und den Begriff  Behinderung für die Eingliederungshilfe definiert. Deutschland setzt  damit die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK)  weiter um. 

Ziel ist die Förderung der Selbstbestimmung sowie die volle, wirksame  und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der der Gesellschaft. Inklusion ist seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) 2008 ein Menschenrecht. Auch in den  Pflegestärkungsgesetzen findet sich ein Pflegebegriff, der ein möglichst selbstbestimmtes Leben zum Ziel hat. Dies soll durch die  Wiedergewinnung oder den Erhalt der körperlichen, geistigen und  seelischen Kräfte erfolgen. 

Im Alltag der Menschen, die sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe als auch der Pflege erhalten, wird die  Abgrenzung ebenso wie die Verzahnung dieser Hilfen jedoch zunehmend  schwieriger. Es fehlen konkrete gesetzliche Regelungen. 

Der Paritätische Wohlfahrtsverband Berlin lud am 07. Juli 2022 zu einer  Diskussionsveranstaltung ein. Auf dem Podium diskutierten die Staatssekretärin für Soziales Wenke Christoph (Linke), Prof. Dr. Michael Komorek (Prorektor Evangelische Hochschule Berlin, Professur für Inklusion), die Rechtsanwältin Christine Vandrey, Christian Thomes (Geschäftsführer ZIK gGmbH und FELIX Pflegeteam gGmbH) und Oliver Stemmann (Vorsitzender des Vorstandes der Landesgruppe Berlin des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa)).

Im Gegensatz zu anderen Leistungen sind Leistungen zur Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Pflegeversicherung nicht nach-, sondern gleichrangig. Dies bedeutet, dass nicht zuerst Leistungen der Pflegeversicherung eingesetzt werden müssen, bevor eine leistungsberechtigte Person sie erhält.

Für die Schnittstellenproblematik zeigten die Diskutant*innen vielfältige Lösungsmöglichkeiten auf. So zeigte sich, dass je nach fachlicher Perspektive die Situation eines Menschen unterschiedlich eingeschätzt wird und der Spielraum, den die gesetzlichen Regelungen bieten, ausgenutzt werden sollte. Zudem stellt das BTHG insofern einen Paradigmenwechsel und einen Bruch mit der Tradition deutscher Sozialgesetzgebung dar, als dass die Bestimmungen eine Abkehr vom Fürsorgedenken hin zur Selbstbestimmung behinderter Menschen bedeuten. Einig waren sich die Diskutant*innen auf dem Podium auch darüber, dass der jeweilige Mensch immer im Mittelpunkt stehen muss.

Die rege Beteiligung an der Diskussion und die Nachfragen aus dem Publikum unterstrichen die Brisanz des Themas. Insbesondere wurde an dieser Stelle deutlich, dass die Träger der Eingliederungshilfe gegenüber anspruchsberechtigten Personen eine Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung haben (§ 106 SGB IX). Zudem ist der Rehabilitationsträger, an den sich ein*e Antragsteller*in zuerst wendet („erstangegangener Träger“) verpflichtet, ob er für mindestens eine der beantragten Leistungen zuständig ist, weitere Träger hinzuzuziehen beziehungsweise den Antrag gegebenenfalls weiterzuleiten (§14 SGB IX). Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R) ist  zudem die Befristung von Persönlichen Budgets nur unter besonderen Umständen möglich. Kommentare und Einschätzungen zu diesem Urteil haben die Bundesarbeitsgemeinschaft Persönliches Budget (BAG PB), der Paritätische Wohlfahrtsverband und das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben (KSL) im Regierungsbezirk Arnsberg veröffentlicht.

Catrin Wahlen, inklusionspolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus sieht in der gegenwärtigen Rechtslage vielfältige Möglichkeiten, wie die Berliner Bezirke entlastet werden können.

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