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vier Menschen (davon eine verdeckt, eine nur zum Teil im Bild) unterhalten sich an einem Tisch; im Hintergrund weitere Menschen an Tischen, ein Flipchart

Inklusion auf dem Arbeitsmarkt – aber wie? Beratungsangebote für Arbeitgeber*innen, Lehrkräfte und Angehörige

Arbeitgeber*innen, die schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen einstellen oder ausbilden wollen, sehen sich mit vielen Fragen konfrontiert. Dabei geht es nicht nur um Sonderregelungen bei der Einstellung von Menschen mit Behinderungen und Fördermöglichkeiten. Oft sind Arbeitgeber*innen auch unsicher, wie sie die Qualifikation der Bewerber*innen einschätzen sollen.

Bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen geht es um mehr als nur darum, der Ausgleichsabgabe zu entgehen (dazu später mehr). Vor allem gilt es, die Potentiale, die Erfahrungen dieser Menschen in ein Unternehmen einfließen zu lassen.

Beratungsmöglichkeiten

Zu all diesen Fragen rund um das Thema Inklusion am Arbeitsmarkt gibt es vielfältige Beratungsangebote. Diese richten sich nicht nur an Arbeitgeber*innen. Vielmehr gibt es auch Angebote für Lehrkräfte und Angehörige junger Menschen mit Behinderungen, die am Übergang von der Schule zum Beruf stehen.

Berliner Arbeitgeber*innen können sich sowohl an die öffentlichen Stellen wie das Inklusionsamt oder den Integrationsfachdienst (IFD Süd) wenden. Inklupreneur Berlin dagegen setzt bei der Unternehmenskultur an und hat sich zum Ziel gesetzt, Hürden und Hindernisse bei der Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen abzubauen. stattWERKstatt hingegen will das Wunsch- und Wahlrecht junger Menschen mit Behinderungen bereits am Übergang von der Schule in den Beruf fördern und bietet daher Beratung für Lehrkräfte und Angehörige an.

Zum Hintergrund: die Ausgleichsabgabe

Was aber hat es mit der Ausgleichsabgabe auf sich? Arbeitgeber*innen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach § 154 SGB IX verpflichtet, mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmer*innen zu besetzen. Die Berechnung erfolgt nach §§ 157ff. SGB IX. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, müssen sie eine so genannte Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX) entrichten. Im Sinne eines wirklich inklusiven Arbeitsmarkts kann es sich dabei aber nur um eine Ersatzleistung handeln. Ziel einer inklusiven Arbeitsmarktpolitik ist die Beschäftigung in inklusiven Strukturen.

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