David gegen Goliath: Wird Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen bei der Vergabe von Fördermitteln für Beratungsstellen ausgebootet?
Verhandlung am 10. Mai 2023 um 14:00 Uhr vor dem Verwaltungsgericht, Kirchstraße 7, 10557 Berlin ist öffentlich.
Stuttgart/Berlin, 08. Mai 2023. Das Zentrum für selbstbestimmtes Leben e.V. Stuttgart (ZsL) hat bis Ende 2022 eine Beratungsstelle für die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) betrieben. Die Beratungsstelle wurde durch Fördermittel des Bundes finanziert. Die letzte Förderperiode endete 2022. Das ZsL hat sich für eine neue Förderung ab 2023 beworben, wurde aber bei der Vergabe der Fördermittel übergangen. Das ZsL klagt nun vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Fortsetzung der Förderung. Die mündliche Verhandlung findet am 10. Mai 2023 in Berlin statt.
Jenny Bießmann vom Vorstand unseres Bundesverbandes Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL) sagt dazu: „Die Zentren für selbstbestimmtes Leben (ZsL) in Deutschland arbeiten seit Jahren von einem Projekt zum anderen, die Mitarbeiter*innen, Vorstand und die Geschäftsführung sind Menschen mit Behinderungen. Die Einführung der EUTB® ermöglichte es den Zentren für selbstbestimmtes Leben erstmals, Menschen mit Behinderungen langfristig und in regulären Beschäftigungsverhältnissen als Beraterinnen und Berater für Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen (Peer Counselor – ISL). Selbstvertretungsorganisationen wie die ZsLs dürfen nicht von der Vergabe von Fördermitteln für Beratungsangebote ausgeschlossen werden.“
Mit der Neuvergabe der Fördermittel ab 2023 sind viele etablierte Beratungs- und Vernetzungsstrukturen, die Menschen mit Behinderungen aufgebaut haben, verloren gegangen. Ratsuchende fühlen sich im Stich gelassen.
Die Bundestagsabgeordnete Corinna Rüffer (Bündnis 90/ Die Grünen) sagt zu dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin:
„Ziel und Zweck der EUTBs ist eine wirklich unabhängige Beratung behinderter Menschen durch ebenfalls von Behinderung betroffene Menschen. Nur so ist gewährleistet, dass behinderte Menschen umfassende und nicht interessengeleitete Infos über die unterschiedlichsten Unterstützungsangebote erhalten. Dieses Ziel wird unterlaufen, wenn Leistungserbringer oder ihre Tochtergesellschaften den Zuschlag für EUTBs erhalten. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit nur in besonderen Ausnahmefällen vorgesehen.
Eine wirklich neutrale Beratung, die alleine den Interessen der Ratsuchenden und ihrer Selbstbestimmung verpflichtet ist, muss unbedingt weiterhin gewährleistet sein. Deshalb gehören EUTBs in die Hände von Selbstvertretungsorganisationen.“
Rechtsanwältin Schnürer, die das ZsL e.V. Stuttgart vor dem Verwaltungsgericht Berlin vertritt, setzt sich auch wegen der politischen Bedeutung des Verfahrens ein: „In dem Klageverfahren des Zentrums selbstbestimmt Leben e. V. Stuttgart geht es um die Frage, welchen Trägern der Vorzug zu geben ist, wenn es um die Vergabe der Zuschüsse für die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) von 2023 bis 2029 geht.
Ist es rechtmäßig, dass ein Selbsthilfeverein, der aus der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung der 1970er Jahre entstanden und von Menschen mit Behinderungen geführt wird, von den Zuschüssen ausgeschlossen wird und dafür Träger die Zuschüsse erhalten, die Leistungserbringer sind oder von Leistungserbringerinteressen geleitet werden?
Grundsätzlich sollen EUTB® eine Beratung gewährleisten, die vonLeistungsträgern (z.B. Sozialamt) und Leistungserbringern (z.B. Wohlfahrtsverbände) unabhängig ist. Das steht in § 32 SGB IX. In § 1 Abs. 3 EUTBV, die als Verordnung das Bundesgesetz (§ 32 SGB IX) umsetzt, steht jedoch, dass Leistungserbringer ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen sind, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist.
Wir erleben gerade, dass z.B. große Wohlfahrtsverbände (Leistungserbringer) mit ihren kleineren Untergesellschaften (gGmbH, Verein) den Zuschlag für EUTBs erhalten, während kleine Selbstbestimmt-Leben-Vereine leer ausgehen. Dass eine gGmbH oder ein Verein, die durch einen Wohlfahrtsverband gegründet und getragen werden, nicht frei von den Interessen des Wohlfahrtsverbandes sein können und deshalb nicht unabhängig von Leistungserbringern sind, wird von der Behörde, die den Zuschuss für eine EUTB® vergibt, nicht berücksichtigt. Die Beratungslandschaft der EUTBs droht zu weiten Teilen in die Hände von Leistungserbringern zu geraten, was dem Gesetzeszweck und -ziel entgegensteht. Die Selbsthilfevereine gehen in einigen Regionen leer aus, auch weil sie mit den Ressourcen eines Wohlfahrtsverbandes, der eine ausgelagerte Gesellschaft oder einen Verein gründen, kostspielige Gerichtsverfahren führen und Beratungsleistungen vorfinanzieren kann, nicht mithalten können.
Die Verwaltungsgerichte könnten dem entgegenwirken, indem der Begriff des Leistungserbringers so ausgelegt wird, dass der Zweck der Regelung erreicht wird. Danach müssen Organisationen als Leistungserbringer angesehen werden, die von den Interessen der Leistungserbringer geleitet sind. Wenn die Verwaltungsgerichte dagegen z.B. eine GmbH, die zwar selbst keine Teilhabeleistungen erbringt, aber deren Gesellschafter Leistungserbringer sind, nicht als Leistungserbringer einstuft, wird der Sinn der Vorschrift ins Gegenteil verkehrt. Deshalb ist es wichtig, dieses Verfahren jetzt zu führen.“Die öffentliche Verhandlung ist am Mittwoch, 10.05.2023 um 14 Uhr am Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin.