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Richterhammer

Neuregelungen im Jahr 2024

Was ändert sich in der Pflege?

Ab dem 1.Januar 2024 gelten unter anderem diese neuen Regelungen in der Pflege:

  • Für alle Pflegegrade ab Pflegegrad 2 entfällt die Voraussetzung der Vorpflegezeit von sechs Monaten
  • Junge pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf maximal acht  Wochen Verhinderungspflege im Jahr (statt vorher sechs).
  • Menschen der Pflegegrade 4 und 5 können alle nicht genutzten Beträge der Kurzzeitpflege, also bis 1.774 Euro, für Verhinderungspflege nutzen.
  • Zum 1. Juli 2025 wird dann für alle Pflegebedürftigen ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege  eingeführt.

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. (bvkm) bietet eine Broschüre zu allen aktuellen rechtlichen Änderungen.

Was ändert sich für Menschen mit Behinderungen im Sozialrecht und in der Arbeitsmarktpolitik?

Änderungen bei der Ausgleichsabgabe

Zum 1. Januar 2024 tritt die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in  Kraft. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht  keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Gleichzeitig  wird die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die  Beschäftigungspflicht aufgehoben. Die Höhe der vierten Stufe der  Ausgleichsabgabe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 210 Euro
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 410 Euro
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 720 Euro

Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrations-/Inklusionsamtes

Zum 1. Januar 2024 wurde eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten  Beschäftigung) eingeführt. Das bedeutet: Wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von  sechs Wochen nach Eingang des Antrags über diesen entscheidet, gilt der  Antrag als genehmigt.

Neues Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV)

Außerdem trat mit dem 1. Januar 2024 das neue Soziale Entschädigungsrecht in Kraft. Damit werden die bisherigen Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG),  des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und weiterer Regelungen transparent und klar strukturiert in einem eigenständigen Sozialgesetzbuch, dem Sozialgesetzbuch 14. Buch (SGB XIV), zusammengeführt.

Zu allen gesetzlichen Neuerungen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)

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