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schwarz-weiß Darstellungen: Richterhammer (links oben) Gebäude nach Art eines mit gleichseitigem Dreieck als Dach, vier Säulen und drei Treppenstufen (rechts oben), Waage im Gleichgewicht (unten mitig

Bundessozialgericht: Verbesserte Hilfsmittelversorgung für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen

Nach drei am 18.04.2024 bekanntgegebenen Rechtsentscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) wurden die Krankenkassen dazu verpflichtet, leistungsfähigere (und damit teurere) Hilfsmittel für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen zu bewilligen, um die gesetzlich vorgeschriebene Erschließung des Nahbereichs der Wohnung sicherzustellen. Das BSG verstand darunter bislang das fußläufig erreichbare Wohnumfeld. Für leistungsfähigere Hilfsmittel, die auch weitere Wege oder eine Fortbewegung mit mehr als Schrittge­schwin­digkeit ermöglichen, mussten die Krankenkassen bislang nicht aufkommen. Das hat sich mit vorliegenden Entscheidungen geändert, in denen den Klägern das Recht auf eine Versorgung mit motorunterstützten Handbikes bzw. Therapiedreirad zugesprochen wurde. Ihre neue Rechtsprechung begründeten die Kasseler Richter damit, dass inzwischen oft deutlich weitere Wege für die tägli­che Versorgung zurückgelegt werden müssten und sich gleichzeitig die Wege verkürzten, die die Vergleichsgruppe der nicht-gehbeeinträchtigten Menschen durchschnittlich zu Fuß bewältigen würden. Es handelt sich um die BSG-Entscheidungen vom 18.04.2024, Az. B 3 KR 13/22 R, B 3 KR 14/23 R und B 3 KR 7/23 R. Die Argumentationslinien des BSG könnten ggf. auch in anderen Zusammenhängen hilfreich sein.

Urteil vom 18.04.2043, B 3 KR 13/22 R

Kommentar auf reha-recht.de

Quelle: Tipps und Informationen Nr. 08/2024

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