Menschen mit Behinderungen weiterhin unzureichend vor Gewalt geschützt
Mehr als 80 Prozent der ambulant unterstützten Menschen mit Behinderungen haben mindestens einmal im Erwachsenenalter Gewalt erfahren. Auch in Wohneinrichtungen und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) zeigen aktuelle Studien eine hohe Gewaltbetroffenheit und erhelbliche Schutzlücken. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte bündelt die empirischen Daten nun in einem neuen Website-Bereich und ordnet sie menschenrechtlich ein. Die Befunde zeigen: Gewaltschutz muss politisch konsequenter umgesetzt werden.
Erhöhte Gewaltbetroffenheit in bestimmten Lebenslagen
Die Studien zeigen eine hohe Gewaltbetroffenheit in bestimmten Lebens- und Arbeitsbereichen. So haben nicht nur mehr als 80 Prozent der ambulant unterstützten Menschen, sondern auch drei Viertel der in Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe lebenden Menschen mindestens einmal in ihrem Erwachsenenleben Gewalt erfahren.
Auch in WfbM ist das Risiko deutlich erhöht: Beschäftigte erfahren mit 26 Prozent fast dreimal so häufig sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wie Beschäftigte in der Durchschnittsbevölkerung.
Vor allem Frauen mit Behinderungen sind überproportional von mehrfachen Gewalterfahrungen in ihrem Leben betroffen, etwa in allen Kontexten von sexualisierter Gewalt und sexueller Belästigung.
Studienlage zeigt keine Verbesserungen seit 2012
Grundlage für die aktuellen Einschätzungen sind zwei Studien, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des damaligen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) durchgeführt wurden. Ihr zentrales Ergebnis: Die Gewaltbetroffenheit bleibt hoch, die Zahlen haben sich seit der letzten vergleichbaren Erhebung aus dem Jahr 2012 nicht verbessert.
Strukturelle Schutzlücken bestehen europaweit
Dass es sich um ein strukturelles gesamteuropäisches Problem handelt, zeigt darüber hinaus die Studie „Places of Care = Places of Safety?“ der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA): Nahezu überall fehlt es an unabhängigen Beschwerde- und Überwachungsmechanismen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Einige Länder sind allerdings weiter als Deutschland. So werden unter anderem Frankreich, Dänemark und die Niederlande als fortschrittlicher als Deutschland bezeichnet, wenn es um ihre Strategien und Aktionspläne zur Gewaltprävention geht.
Empfehlungen zum Gewaltschutz müssen endlich umgesetzt werden
„Deutschland steht seit Jahren in der Kritik wegen der hohen Gewaltraten gegen Menschen mit Behinderungen. Die vorliegenden Daten zeigen: Die gemeinsamen Handlungsempfehlungen der Monitoring-Stelle und des Bundesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2022 sind immer noch aktuell und müssen endlich umgesetzt werden“, so Britta Schlegel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention.
Die Handlungsempfehlungen richten sich an Landesregierungen, Bundesgesetzgeber und Leistungsträger und -erbringer und adressieren vier Bereiche:
- Gewaltschutzkonzepte: Wirkungsvolle Umsetzung des § 37a SGB IX und gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf
- Partizipation und Empowerment: Selbst- und Mitbestimmung von Bewohner*innen und Beschäftigten
- Intervention und Opferschutz: Vernetzung mit dem externen Unterstützungssystem und wirksamer Zugang zum Recht
- Unabhängige Überwachung des Gewaltschutzes
Neuer Website-Bereich bündelt zentrale Befunde
Die Ergebnisse der Studien sind ab sofort im Website-Bereich der Monitoring-Stelle zu finden. Dieser ist in die folgenden Themen unterteilt:
- Gewaltbetroffenheit
- Gewaltschutzkonzepte
- Partizipation und Empowerment
- Intervention und Opferschutz
- Unabhängige Überwachung
- Vielversprechende Praxisbeispiele aus Europa
Hintergrund: Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen in völkerrechtlichen Konventionen
Dass Menschen mit Behinderungen einem erhöhten Gewaltrisiko ausgesetzt sind, ist völkerrechtlich anerkannt, ebenso wie das intersektionale Zusammenwirken von Geschlecht und Behinderung.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet die Vertragsstaaten zu wirksamen Schutzmaßnahmen gegen Gewalt und Ausbeutung (Artikel 16) und erkennt die besondere Gefährdung von Frauen mit Behinderungen ausdrücklich an (Artikel 6).
Ergänzend dazu schützt das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) Frauen mit Behinderungen vor geschlechtsspezifischer Gewalt, indem es fordert, dass alle in der Konvention vorgesehenen Maßnahmen für alle Frauen und Mädchen, einschließlich derer mit Behinderungen, gelten müssen. Artikel 4 Absatz 3 der Istanbul-Konvention schreibt hierfür ein Diskriminierungsverbot unter anderem aufgrund der Behinderung vor.
WEITERE INFORMATIONEN
Themen-Seite: Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen – Aktuelle Daten und Handlungserfordernisse



