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Eine Hand hält einen Wahlzettel und steckt ihn in eine Wahlurne

Gesetzlicher Handlungsbedarf für barrierefreie Wahlen in Berlin

Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) am Deutschen Institut für Menschenrechte hat die Berliner Landeswahlordnung (LWO) einer umfassenden Normenprüfung unterzogen. Dabei wurden die bestehenden Regelungen der LWO auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft. Gegenüber der letzten Normenprüfung sind erhebliche Fortschritte zu verzeichnen, etwa bei den Barrierefreiheitshinweisen in der Wahlbenachrichtigung, den Stimmzettelschablonen und der assistierten Stimmabgabe. Dennoch setzt die Landeswahlordnung die menschenrechtlichen Vorgaben der UN-BRK in mehreren zentralen Punkten noch nicht vollständig um.

Komplizierte Wahlunterlagen schließen Menschen faktisch von der Wahl aus

Besonders in den Blick nimmt die Monitoring-Stelle die Wahlbenachrichtigung: Sie ist das einzige amtliche Dokument, das alle Wahlberechtigten in Berlin automatisch erhalten. Zwar gibt es ein Begleitheft, das wesentliche Wahlunterlagen – Wahlbenachrichtigung, Wahlschein, Stimmzettel und Briefwahlunterlagen – in vereinfachter Sprache erläutert. Eine inhaltliche Prüfung durch die Monitoring-Stelle ergab jedoch, dass es sich dabei um ein Heft in Einfacher Sprache handelt, nicht in Leichter Sprache. Einfache Sprache ist eine allgemeine sprachliche Vereinfachung ohne feste Regeln. Leichte Sprache dagegen folgt festen Vorgaben – etwa kurzen Sätzen und einer Verständlichkeitsprüfung durch die Zielgruppe selbst – und richtet sich gezielt an Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Ezgi Aydınlık, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monitoring-Stelle UN-BRK, erläutert dazu: „Die Wahlbenachrichtigung ist für viele Menschen der erste Kontakt zur Wahl, bevor sie überhaupt eine Entscheidung treffen können. Wenn dieses Dokument nicht in Leichter Sprache vorliegt, verlieren Menschen bereits an dieser ersten Schwelle den Zugang zu ihrem Wahlrecht. Ein Verweis auf ein Begleitheft reicht dafür nicht aus, solange auch dieser Verweis selbst nicht leicht verständlich ist.“

Zur mangelnden Barrierefreiheit von Wahllokalen in Berlin

Wie zugänglich Berliner Wahllokale tatsächlich sind, hängt bislang stark davon ab, wo man wohnt und welche Räume ein Bezirk gerade zur Verfügung hat. Nach Angaben des Landeswahlamts waren bei der Europawahl 2024 74,7 Prozent der Berliner Wahllokale barrierefrei und weitere 12,2 Prozent mit Unterstützung einer Hilfsperson zugänglich – ein Wert, der zwischen den Bezirken allerdings stark variierte. Im Bezirk Mitte etwa waren nur 62 Prozent der Wahllokale ohne fremde Hilfe mit dem Rollstuhl erreichbar, weniger als bei der Europawahl 2019, als noch 66 Prozent der Wahllokale barrierefrei waren. Die Unterschiede in der Anzahl barrierefreier Wahllokale hängen unter anderem davon ab, welche Immobilien dem jeweiligen Bezirkswahlamt zur Verfügung stehen und welche organisatorischen Entscheidungen getroffen werden.

Die vorgesehenen Barrierefreiheitsvorgaben genügen gleichwohl den Vorgaben der UN-BRK noch nicht vollständig. Zum einen räumt die Vorschrift den Behörden einen weiten Ermessensspielraum ein, da Barrierefreiheit nur „soweit wie möglich“ umgesetzt werden „soll“. Zum anderen ist die „kontinuierliche Steigerung“ der Anzahl der Wahllokale lediglich als anzustrebendes Ziel festgeschrieben, welches jedoch ohne nähere Konkretisierung, beispielsweise zum Zeitrahmen, lediglich als abstrakte Programmnorm einzuordnen ist, die gerichtlich schwer überprüfbar ist.

Das aktive Wahlrecht gehört zu den grundlegendsten demokratischen Mitwirkungsrechten; seine Ausübung darf auch faktisch nicht bestimmte Bevölkerungsgruppen ausschließen. „Da Artikel 29 UN-BRK den bürgerlich-politischen Rechten zuzuordnen ist, unterliegt er nicht dem Progressionsvorbehalt nach Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK und ist ohne Aufschub zu gewährleisten – die Zugänglichkeit von Wahleinrichtungen darf also nicht erst schrittweise gewährleistet werden, sondern muss bereits heute vollständig sichergestellt sein“, stellt Aydınlık klar.

Schulung der Wahlvorstände braucht gesetzliche Grundlage

Ob Barrierefreiheit im Wahllokal am Wahltag tatsächlich umgesetzt wird, hängt maßgeblich von den Menschen ab, die in den Wahllokalen im Einsatz sind. Nach Angaben des Landeswahlamts werden die Mitglieder der Wahlvorstände bereits in Präsenzschulungen auf den Wahltag vorbereitet, in denen der Umgang mit Wähler*innen mit Behinderungen explizit Thema ist – nicht zuletzt, weil auch ein Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson bei der Stimmabgabe fungieren kann (vgl. § 46 LWO).

Ohne eine korrespondierende gesetzliche Absicherung besteht allerdings das Risiko – wenn nicht bei der anstehenden Wahl, so aber möglicherweise bei künftigen Wahlen – dass die notwendigen Informationen nicht alle Mitglieder der Wahlvorstände erreichen, etwa falls die betreffenden Schulungsinhalte zwischen den Bezirken variieren, bei Zeitmangel wegen niedriger Priorisierung nur angerissen werden oder ganz wegfallen. Um die gleichmäßige Umsetzung der Barrierefreiheitsvorgaben landesweit zu sichern, ist eine gesetzliche Verankerung einer Schulungspflicht und einer Mindestanforderung an Schulungsinhalte daher geboten.

In ihrer heute veröffentlichten Stellungnahme legt die Monitoring-Stelle konkrete Formulierungsvorschläge vor, um die Berliner Landeswahlordnung an die menschenrechtlichen Anforderungen der UN-BRK anzupassen und bestehende Barrieren bei der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nachhaltig abzubauen.

Weitere Informationen: Stellungnahme: Barrierefreie Wahlen in Berlin?

Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte: Meldung vom 03.09.2026.

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