Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (Mai 2024): Behinderungsbedingte Fahrtkosten für den Schulweg müssen von der Eingliederungshilfe bezahlt werden
Schüler*innen, die wegen ihrer Beeinträchtigung den Schulweg nicht alleine zurücklegen können, haben einen Anspruch auf volle oder ergänzende Kostenübernahme (z. B. für ein Taxi) durch die Träger der Eingliederungshilfe. Das Bundessozialgericht hat eine Grundsatzentscheidung des Landessozialgerichts NRW am 08.05.2024 bestätigt…