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Richterhammer

Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichtes zum Persönlichen Budget

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28. Januar 2021 erneut eine Entscheidung zum Persönlichen Budget (PB) getroffen (Aktenzeichen B 8 SO 9/19 R). Demnach darf ein PB über Leistungen zur Sozialen Teilhabe nur dann befristet werden, wenn die Leistungen selbst befristet werden dürfen. Wie die Bundesarbeitsgemeinschaft Persönliches Budget (BAG PB) kommentiert, hat das BSG damit eine gängige Praxis der Kostenträger für rechtswidrig erklärt. Zudem führt das Gericht aus, dass möglicherweise Anspruch auf eine eine Nachzahlung bestehen kann, wenn die Höhe des PB zu niedrig angesetzt wurde oder eine unzulässige Befristung vorliegt. Dies erläutert der Paritätische Wohlfahrtsverband.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Zielvereinbarung: Diese bindet die Beteiligten inhaltlich nicht. Daraus folgt, dass der*die Antragsteller*in gegen einen Bescheid auch dann rechtlich vorgehen kann, wenn er*sie die Zielvereinbarung unterschrieben hat. Für Manuel Salomon, den Rechtsexperten des Kompetenzzentrums Selbstbestimmt Leben (KSL) für den Regierungsbezirk Arnsberg, wird damit der häufig formulierte Rat hinfällig, Leistungsberechtigte sollen eine Zielvereinbarung im Zweifelsfall nicht unterschreiben. In seinem Kommentar weist er zudem darauf hin, dass das BSG seinen Vergleichsmaßstab bekräftigt: Dies sind nichtbehinderte Menschen der gleichen Altersgruppe, die nicht sozialhilfebedürftig sind.

Für Catrin Wahlen, bündnisgrüne Sprecherin für Inklusion und Senior*innen im Berliner Abgeordnetenhaus, sieht in diesem Urteil deutliche Erleichterungen für die Nutzer*innen des PB sowie eine Aufwertung dieser Leistungsform.

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